Handeln auch die Nutzer rechtswidrig, wenn sie illegal angebotene Filme, Serien und Sportveranstaltungen streamen? Da dabei in der Regel der Inhalt kurzzeitig auf dem eigenen Computer oder Smartphone gespeichert wird, könnte darin eine unzulässige Vervielfältigung zu sehen sein.
Entscheidend ist, ob Interessen beeinträchtigt werden
Bisher ging man in Deutschland davon aus, dass bloßes Streaming für Nutzer nicht verboten ist. Dabei berief man sich auf eine Ausnahmevorschrift der EU-Richtlinie, wonach die „flüchtige“ und rein technisch bedingte Speicherung keine unzulässige Vervielfältigung ist.
Der EuGH erinnerte nun aber daran, dass die Ausnahmevorschrift als weitere Bedingung verlangt, „dass die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich beeinträchtigt werden“. Das ist laut EuGH beim unerlaubten Streaming geschützter Werke aber gerade nicht der Fall.
Auch das Streaming offensichtlich illegaler Angebote gilt also von nun an als rechtswidrig. Das Urteil erfasst nicht nur die Nutzung eines Geräts wie des Filmspelers, sondern auch das Ansehen der Programme via Computer oder Smartphone direkt im Internet.