Wenn dein Arbeitgeber dann eben früher zahlt, dann ist das reine Kulanz, die er nicht aufrechterhalten muss.
Das ist so nicht ganz richtig. Nur weil er bisher früher gezahlt hat, kann er das nicht plötzlich einstellen und auf die gesetzliche Regelung verweisen.
Ich sehe hier durchaus einen Anspruch darauf, dass das Geld auch weiterhin am 26. ausgezahlt wird. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber (AG) nicht grds. unter Vorbehalt am 26. das Geld auszgezahlt hat und das auf der Lohnabrechnung auch steht. Und das scheint nicht der Fall zu sein.
Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich nämlich aus der sog.
"betrieblichen Übung". Eine betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des AG, aus denen die AN schließen dürfen, dass ihnen eine Leistung auf Dauer gewährt werden soll.
Bisher hat der AG immer am 26. gezahlt und das schon seit Unternehmensgründung (so habe ich das zumindest verstanden), auf jeden Fall schon seit sechs Jahren. Dementsprechend gibt es auch einen Vertrauenstatbestand darauf, dass das Geld auch zukünftig am 26. auf dem Konto ist, oder zumindest an diesem Tag angewiesen wird. Die Unfähigkeit der neuen Angestellten geht hier eindeutig zu Lasten des AG. Wenn die es nicht schafft das Geld zum bisherigen Zeitpunkt zu überweisen und dem AN dadurch (nicht nur finanzielle) Nachteile entstehen, löst das einen Schadensersatzanspruch (Wenn nicht schon § 280 I ff. BGB, dann auf jeden Fall aus § 826 I BGB) gegen den AG aus.
Jetzt aber deswegen gleich zum Anwalt zu rennen und den irgendwas schreiben zu lassen kann ich aber nicht empfehlen. Das sorgt für unnötige Spannungen zwischen AG und AN und der AG wird dann nämlich schnellstmöglich sehen, dass er den potentiellen Querulanten schnell los wird.