kleines Ebay Problem

PSN-Name: dahlinho
#1
Hi Leute!

Ich wollte mal nach eurer Meinung fragen! Ich hab bei Ebay einen Subwoofer verkauft! 2 Wochen, bevor ich Ihn verschickt hatte, funktionierte er tadellos. Nun sagt der Käufer, dass dieser kaputt sei. Wir hatten uns dann drauf geeinigt, dass ich ihm 35 Euro zahle und gut ist!
Hab ich aber noch nicht gemacht, weil ich es nicht einsehe! Woher weiß ich, das er den nicht kaputt gemacht hat?!

Was würdet ihr tun? Bin eigentlich ein total ehrlicher Ebayer. Weiß einer wie es rechtlich ist???
 

crysmopompas

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#2
Schwierig. Als Privatverkäufer haftest du für die Funktionsfähigkeit bis die Ware in den Versand gegeben wurde. Transportschäden sind das Risiko des Käufers.
 
PSN-Name: dahlinho
#4
Tja, eben! Das ist auch mein Problem! Das einzige, was er machen kann ist, mich negativ bewerten, aber dass ist dann Pech! Ich seh es nicht ein, ihm die 35 Euro zu bezahlen, ohne zu wissen, ob er wirklich kaputt ist, bzw. ob das überhaupt mein Subwoofer ist!!!

@ elomaniak:

Muss ich das nicht als Versender machen????
 
PSN-Name: DerRau
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#5
Hatte ein ähnliches Problem!
Hab mal ein Motherboard verkauft, lief einwandfrei haben uns beide positiv bewertet und war alles geklärt. 2 Wochen später auf einmal wollte er sein Geld zurück da es defekt ist und angeblich schon defekt geliefert wurde. Hat mir mit nem Anwalt gedroht und wollte mir als Beweis auch ne Rechnung zeigen von nem PC-Laden der einen Defekt festgestellt hat allerdings auch nicht sagen konnte, was genau kaputt war...
Hab die Mails einfach ignoriert, kamen dann noch ein paar Anwaltsdrohungen und Anzeige wegen Betrug und sowas aber passiert ist nie etwas.
Ich empfehle dir es genauso zu machen, erklär ihm das das Geschäft erledigt ist udn du keine Verpflichtungen mehr ihm gegenüber hast und fertig.
 

Wolfen

Well-known member
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#6
Kann mich Axoliz nur anschließen. Nicht irritieren lassen. Wenn du den Subwoofer einwandfrei abgeschickt hast, endet deine Pflicht mit der Abgabe bei der DHL. Ist natürlich ärgerlich für den Käufer, insofern würde ich ihm deutlich mein Verständnis äußern, aber eben auch darauf hinweisen, dass du auch nichts dafür kannst und er sich wenn überhaupt an die DHL wenden sollte. Hast du ihn denn versichert verschickt ? Dann kann der Käufer womöglich den Schaden geltend machen.
 
PSN-Name: dahlinho
#7
Ja, hab ich versichert versendet, über unsere Firma! Aber DHL ist da auch clever! Die sagen oft, dass es nicht ausreichend gepolstert oder sonst was war! Hab es aber so verpackt, das es schön sanft gepolstert war! :-)
 
PSN-Name: Mimue1983
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#8
eigentlich, besteht gar kein anspruch seitens des käufers. Du bist Privat verkäufer und somit gilt keine garantie / umtausch.


Hört sich kacke an, so ist aber das deutsche recht.


btw. hab mal nen bike verkauft bei ebert. und der typ sogar vorbei guckte sich das an, und kaufte es.
3 Tage später macht der mich an das schaltwerk müsste gewartet werden etc. . der wollte nen anwalt einschalten. Hab dem die fakten geschildert und dann muckte der auf er wüsste wo ich wohne und so. seitdem hab ich nix mehr gehört. ist jetzt 3 Jahre her. mach dir keinen kopp. Scheiss auf die schlechte bewertung und fertig

---------- Beitrag um 18:29 Uhr hinzugefügt ---------- Vorheriger Beitrag um 17:33 Uhr ----------

Jetzt ein anderes ebay Problem. Vielleicht ist euch schon mal aufgefallen das bei Ebay JEDER sehen kann was ihr verkauft bzw. gekauft habt. Das ist meiner ansicht nach ein Datenschutzleck.

Nach kontakt mit dem Ebay support wurde auf meine erste email schlicht garnicht richtig geantwortet. also habe ich die erstmal gefragt ob die lesen können und nicht nur irgendeinen stuss schreiben.

in der zweiten Email wurde mir dann gesagt man könne sein Profil als Privat tarnen, dann wäre es nicht möglcih, aber dann kann man auch nichts mehr verkaufen.

Bitte wie ? anderes Beispiel

das wäre ja so, als wenn

deine bank von dir vor jeder Überweisung verlangt, das du dem käufer und anderen potenziellen käufern offen legst was du im bankverkehr der letzten zeit gemacht hast, sprich kontoauszüge veröffentlichen.


die ticken wohl nicht richtig.
 
Zuletzt editiert:
PSN-Name: needbackup
Spielt gerade: GTA V
#9
[...]Du bist Privat verkäufer und somit gilt keine garantie / umtausch.
Bitte seid mit solch pauschalen Aussagen vorsichtig, die sind meistens nur zu einem geringen Teil richtig.

Grds. muss man im deutschen Recht nämlich zwei Dinge trennen: Gewährleistung und Garantie.
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht, die aus Mängeln bei verkauften Sachen entsteht.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers mit einem bestimmten Versprechen.

Auch als Privatverkäufer ist man gesetzlich verpflichtet die Sachen Mängelfrei zu verkaufen (vgl. §§433 Abs. 1 Satz 2 BGB: "Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen").
Als Privatverkäufer unterliegt man aber nicht den Regeln des ehem. Fernabsatzgesetz (jetzt: Regeln beim Verbrauchsgüterkauf, vgl. §§474 ff. BGB).
Verkauft man also eine mangelhafte Sache ist man unter Umständen verpflichtet die Sache wieder zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten!

Hier rügt der Käufer einen Sachmangel. Was das ist, definiert §434 BGB:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Da die Beschaffenheit wohl nicht vereinbart wurde, richtet sich die Mangeldefinition nach Satz zwei. Der Subwoofer funktionierte noch als du ihn verkauft hast, also liegt schon mal kein Mangel vor.

Entscheidend ist zudem der Zeitpunkt des "Gefahrübergangs". Grds. geht das BGB davon aus, dass Zahlung, Übergabe der Kaufsache und Übereignung (so wird die Eigentumsübertragung genannt) gleichzeitig stattfinden. Der Gefahrübergang findet in diesen Fällen bei der Übergabe und Übereignung statt. Das ist bei Internetgeschäften aber nicht der Fall. Internetgeschäfte sind regelmäßig ein "Versendungskauf" gem. §447 BGB (Ausnahme wäre, wenn der Kauf über das Internet vereinbart wird, aber von Angesicht zu Angesicht durchgeführt wird).
Dieser regelt, dass der Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur stattfindet. Klarer: Sobald das Paket in der Postdienststelle abgegeben wurde, ist der Verkäufer erst einmal raus aus der Haftung.

Das Ganze in Kurz: Mit Abgabe des Pakets hast du die Haftung für Untergang und Mängel an den Käufer abgegeben. Der Käufer muss jetzt also beweisen, dass der Subwoofer schon bei Abgabe in der Postdienststelle defekt war. Ich wünsche ihm viel Spaß dabei, das wird nämlich so gut wie unmöglich sein^^

Dennoch: Die 35 Euro musst du zahlen. Du hast dich mit ihm darauf geeinigt, dass du einen Ausgleich zahlst. Geschlossene Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda)! Das du dazu nicht verpflichtet warst ist dein Problem. Natürlich kannst du jetzt hingehen und das Geld einfach nicht zahlen, aber aufgrund des Schriftverkehrs würde in einem evtl. stattfindenden Prozess wohl deutlich werden, dass ihr diesen mündlichen Vertrag geschlossen habt und du dementsprechend in der Pflicht bist, das Geld zu zahlen.


Bzgl. des Zusatzes von mimue: Da jeder unter einem Pseudonym auftreten kann, besteht in der Hinsicht überhaupt kein Problem. Sofern du natürlich unter deinem Klarnamen auftrittst, ist das ziemlich doof, aber schlicht und einfach dein Problem.
Von einem "Datenschutzleck" kann man nur sprechen, wenn die personenbezogenen Daten (also Name, Anschrift und evtl. Bezahlungsdetails) hinter dem Kauf sichtbar wären.
Klar, im Sinne der Datensparsamkeit ist das nicht wirklich schön, aber datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.
 
PSN-Name: Mimue1983
Spielt gerade: GT6, GTA, final cut
#10
Bitte seid mit solch pauschalen Aussagen vorsichtig, die sind meistens nur zu einem geringen Teil richtig.

Grds. muss man im deutschen Recht nämlich zwei Dinge trennen: Gewährleistung und Garantie.
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht, die aus Mängeln bei verkauften Sachen entsteht.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers mit einem bestimmten Versprechen.

Auch als Privatverkäufer ist man gesetzlich verpflichtet die Sachen Mängelfrei zu verkaufen (vgl. §§433 Abs. 1 Satz 2 BGB: "Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen").
Als Privatverkäufer unterliegt man aber nicht den Regeln des ehem. Fernabsatzgesetz (jetzt: Regeln beim Verbrauchsgüterkauf, vgl. §§474 ff. BGB).
Verkauft man also eine mangelhafte Sache ist man unter Umständen verpflichtet die Sache wieder zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten!

Hier rügt der Käufer einen Sachmangel. Was das ist, definiert §434 BGB:


Da die Beschaffenheit wohl nicht vereinbart wurde, richtet sich die Mangeldefinition nach Satz zwei. Der Subwoofer funktionierte noch als du ihn verkauft hast, also liegt schon mal kein Mangel vor.

Entscheidend ist zudem der Zeitpunkt des "Gefahrübergangs". Grds. geht das BGB davon aus, dass Zahlung, Übergabe der Kaufsache und Übereignung (so wird die Eigentumsübertragung genannt) gleichzeitig stattfinden. Der Gefahrübergang findet in diesen Fällen bei der Übergabe und Übereignung statt. Das ist bei Internetgeschäften aber nicht der Fall. Internetgeschäfte sind regelmäßig ein "Versendungskauf" gem. §447 BGB (Ausnahme wäre, wenn der Kauf über das Internet vereinbart wird, aber von Angesicht zu Angesicht durchgeführt wird).
Dieser regelt, dass der Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur stattfindet. Klarer: Sobald das Paket in der Postdienststelle abgegeben wurde, ist der Verkäufer erst einmal raus aus der Haftung.

Das Ganze in Kurz: Mit Abgabe des Pakets hast du die Haftung für Untergang und Mängel an den Käufer abgegeben. Der Käufer muss jetzt also beweisen, dass der Subwoofer schon bei Abgabe in der Postdienststelle defekt war. Ich wünsche ihm viel Spaß dabei, das wird nämlich so gut wie unmöglich sein^^

Dennoch: Die 35 Euro musst du zahlen. Du hast dich mit ihm darauf geeinigt, dass du einen Ausgleich zahlst. Geschlossene Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda)! Das du dazu nicht verpflichtet warst ist dein Problem. Natürlich kannst du jetzt hingehen und das Geld einfach nicht zahlen, aber aufgrund des Schriftverkehrs würde in einem evtl. stattfindenden Prozess wohl deutlich werden, dass ihr diesen mündlichen Vertrag geschlossen habt und du dementsprechend in der Pflicht bist, das Geld zu zahlen.


Bzgl. des Zusatzes von mimue: Da jeder unter einem Pseudonym auftreten kann, besteht in der Hinsicht überhaupt kein Problem. Sofern du natürlich unter deinem Klarnamen auftrittst, ist das ziemlich doof, aber schlicht und einfach dein Problem.
Von einem "Datenschutzleck" kann man nur sprechen, wenn die personenbezogenen Daten (also Name, Anschrift und evtl. Bezahlungsdetails) hinter dem Kauf sichtbar wären.
Klar, im Sinne der Datensparsamkeit ist das nicht wirklich schön, aber datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.

Das stimmt nur zum Teil.

1. Hat er das Produkt einwandfrei verschickt
2. Obliegt dem Käufer die Pflicht nachzuweissen das der Artikel bereits beschädigt ankam und dies bei annahme des Packetes hätte sofort melden müssen.
3. Hat er einen Gebrauchten gegenstand verkauft, über den zustand kann man sich da eh streiten.
4. Hat er keinen Vertrag geschlossen, oder der Käufer eine Erklärung mit unterschrift, alles andere ist nicht zulääsig

So und jetzt zu meinem Fall

bei deiner Beweisführung mit dem Pseudonym ist dir eins entgangen. DU kaufst einen Artikel bei mir, ich verschicke ihn an DICH. Ergo habe ich deinen richtigen Namen, Adresse und Bankverbindung. Somit kann ich diese Daten an Dritte weitergeben, klassisches Datenleck ;)

Jetzt willste mir erzählen man kann das nicht zuordnen ??? Sorry aber man muss schon mal über den Tellerrand hinausschauen. Ist nicht böse gemeint. Bin auf deine Antwort gespannt. :)
 

Thor

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PSN-Name: Dojii
#11
Ein Vertrag beruht auf einer Willenserklärung und der Annahme der Willenserklärung. Wenn ich sage, ich zahle dir 35,00 €, und du sagst: Okay, dann ist in diesem Moment eine rechtsgültige Vereinbarung zustande gekommen. Beide sind hieran gebunden. Der Schriftform bedarf es nicht.

Ob der Gegenstand gebraucht ist oder nicht, hat für die vom BGB vorgeschriebene Mängelfreiheit, falls der Zustand des Produkts nicht beschrieben ist, keine Relevanz. "Gebraucht" bedeutet hier nur "nicht neu", nicht aber "möglicherweise defekt". Die Gewährleistung für die Mängelfreiheit besteht bei jedem Verkauf. Selbst wenn du in deine Artikelbeschreibung aufnimmst, dass beispielsweise ein Anschluss defekt ist, hast du abgesehen hiervon die Mängelfreiheit zu gewährleisten.

Dass der Käufer nachweisen muss, dass der Artikel vor Abgabe beim Versender defekt war, schrieb auch Crusher schon.

Wenn dich das "Datenschutzleck" bei eBay so sehr stört, dann nutze eBay eben nicht. Du kennst die AGB, die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung - diese lautet, dass lediglich eBay deine Daten nicht oder nur im beschriebenen Umfang verwenden wird. Für die Handhabung des Datenschutzes zwischen Käufer und Verkäufer kann eBay hierbei keine Verantwortung treffen. Es ist also, wie so oft im Leben: deine Entscheidung.
 
PSN-Name: Mimue1983
Spielt gerade: GT6, GTA, final cut
#12
So gesehen magst du recht haben, aber die Beweispflicht für den Käufer entfällt nicht, und wenn es hart auf hart kommt wird der Kufer sogar den Beweis für den "Vertrag " erbringen müssen.

So und nun wieder zu mir, hab eine weiter email von erbert. Jetzt wollen die das ich mir einen zweiten account nur für den verkauf anlege.

1. besteht dann weiterhin das Problem
2. Ist das Laut deren AGB´s verboten. Soviel zu den AGB´s von denen.
3. Selbst wenn ich mich bei ebay abmelde weiss keiner was für ein schindluder mit meinen Betrieben wurde bzw. noch wird.
 
PSN-Name: needbackup
Spielt gerade: GTA V
#15
Das stimmt nur zum Teil.
Du willst nicht ernsthaft mit einem Jurastudenten über allgemeines Schuldrecht streiten, oder? :o

1. Hat er das Produkt einwandfrei verschickt
Davon bin auch ich ausgegangen ;)

2. Obliegt dem Käufer die Pflicht nachzuweissen das der Artikel bereits beschädigt ankam und dies bei annahme des Packetes hätte sofort melden müssen.
Auch das habe ich geschrieben. Im Übrigen muss die Mängelrüge nicht bei Annahme des Pakets erfolgen, sondern dann, wenn der Mangel entdeckt wird.

3. Hat er einen Gebrauchten gegenstand verkauft, über den zustand kann man sich da eh streiten.
Klar kann man hier streiten. Maßgeblich für die Bestimmung von Mängeln ist hier die Artikelbeschreibung bei ebay.

4. Hat er keinen Vertrag geschlossen, oder der Käufer eine Erklärung mit unterschrift, alles andere ist nicht zulääsig
Absoluter Blödsinn. Jegliche Verträge können - sofern sie keiner Schriftformerfordernis unterliegen (das muss dann aber im Gesetz genannt werden; Grundstücksgeschäfte haben z.B. eine Schriftformerfordernis) - mündlich und auch konkludent (z.B. Nicken) geschlossen werden. Selbst Arbeitsvertäge könnten mündlich geschlossen werden.

So und jetzt zu meinem Fall
[...]Ergo habe ich deinen richtigen Namen, Adresse und Bankverbindung. Somit kann ich diese Daten an Dritte weitergeben, klassisches Datenleck ;)
Ah, so habe ich das gar nicht betrachtet. Die Frage ist nur: Was hast du von dieser Information? Ein einzelner Datensatz bringt dich nicht wirklich weiter. Datenschutzrechtlich gesehen darfst du die Daten auch gar nicht sammeln. Das bedeutet natürlich nicht, dass du das auch nicht kannst. ;)

//EDIT:

Ok. Was heißt das jetzt? Sollte ich zahlen?
Das kommt ein wenig auf den Käufer an.
Wenn das so ein pedantischer Typ ist, der wirklich denkt der Subwoofer wäre ihm kaputt geschickt worden und der auch noch eine Rechtsschutzversicherung hat, dann klagen solche Leute ganz gerne mal. Im Prozess würde es eigentlich nur um die 35 Euro gehen und nicht darum, ob du die Sache zurücknehmen musst (schließlich war auch er einverstanden bei Zahlung der 35 Euro das Teil zu behalten).
Meistens sind das aber so Idioten, die sich blind ein Teil kaufen, unzufrieden sind und dann behaupten "Boah kaputt!" und dann schimpfen "Nimm's zurück!".
 
Zuletzt editiert:
PSN-Name: Mimue1983
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#16
Streiten ??? Ne nicht wirklich. Nachher verklagst du mich noch :D


ja der fall ist sone sache aber, wie will der Käufer beweisen das der Käufer ihm geld zugesagt hat, könte ja jeder her kommen, aber egal ich glaub dir. Nur du müsstest auch wissen recht haben und kriegen sind 2 paar schuhe.

Zu den Datensätzen.

Wenn ich nun die Daten habe, könnte ich deinen Müll durchsuchen. nehme Kontoauszüge und vielleicht noch irgendwas anderes wo mit ich beweisen kann ich bin du. Dann lasse ich eine Kreditkarte auf dich erstellen und lasse sie mir zu schicken, klar bin ich verfolgbar aber du hast jede Menge stress. Habs mal im TV gesehen, bei die Trickbetrüger oder so, man kann mit wenig daten und aufwand viel erreichen des wegen fucked (tschuldige den ausdruck aber ist doch so) mich die engstirnigkeit seitens ebay so ab.

ignoriere Rechtschreibfehler etc. Finger sind schneller wie das Auge ;)



"Ah, so habe ich das gar nicht betrachtet. Die Frage ist nur: Was hast du von dieser Information? Ein einzelner Datensatz bringt dich nicht wirklich weiter. Datenschutzrechtlich gesehen darfst du die Daten auch gar nicht sammeln. Das bedeutet natürlich nicht, dass du das auch nicht kannst. ;)"

Das bedeutet doch für mich das es doch ein Leck gibt oder wie ist das herr rechtsverdreher, nimms nicht persönlich solln joke sein. Spass bei seite wie siehst du das denn jetzt ? Ist das rechtlich richtig was die da machen, ich meine das ist fahrlässig
 
Zuletzt editiert:

crysmopompas

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#17
Vergangene Aktionen sind bei ebay eine gewisse Zeit einsehbar. Das finde ich auch gut, denn die Verkaufshistorie kann zur Beurteilung der Qualität des Verkäufers sehr nützlich sein.

Ebay versteckt seit einiger Zeit alle Bieter außer dem Höchstbietenden. Das erschwert das Erkennen von Leuten, die sich illegal gegenseitig hochbieten.
 
PSN-Name: Mimue1983
Spielt gerade: GT6, GTA, final cut
#18
Vergangene Aktionen sind bei ebay eine gewisse Zeit einsehbar. Das finde ich auch gut, denn die Verkaufshistorie kann zur Beurteilung der Qualität des Verkäufers sehr nützlich sein.

Ebay versteckt seit einiger Zeit alle Bieter außer dem Höchstbietenden. Das erschwert das Erkennen von Leuten, die sich illegal gegenseitig hochbieten.

das sind meiner Meinung persönliche Daten. Und die sollten geschützt werden. Big Brother lässt grüssen
 

crysmopompas

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#19
das sind meiner Meinung persönliche Daten. Und die sollten geschützt werden. Big Brother lässt grüssen
Normal bin ich da bei dir. Bei ebay muß sich aber niemand zu erkennen geben, die Wahl eines anonymen Usernamens steht dir frei. Wie du geschrieben hast gibt's sogar die Möglichkeit als reiner Käufer seine Historie ganz zu verstecken. Ein Verkäufer begibt sich bewußt in die Öffentlichkeit und Kaufinteressenten haben ein berechtigtes Interesse wenigstens ein bißchen etwas über die Quelle zu erfahren.
 
PSN-Name: Mimue1983
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Ein Vertrag beruht auf einer Willenserklärung und der Annahme der Willenserklärung. Wenn ich sage, ich zahle dir 35,00 €, und du sagst: Okay, dann ist in diesem Moment eine rechtsgültige Vereinbarung zustande gekommen. Beide sind hieran gebunden. Der Schriftform bedarf es nicht.

Ob der Gegenstand gebraucht ist oder nicht, hat für die vom BGB vorgeschriebene Mängelfreiheit, falls der Zustand des Produkts nicht beschrieben ist, keine Relevanz. "Gebraucht" bedeutet hier nur "nicht neu", nicht aber "möglicherweise defekt". Die Gewährleistung für die Mängelfreiheit besteht bei jedem Verkauf. Selbst wenn du in deine Artikelbeschreibung aufnimmst, dass beispielsweise ein Anschluss defekt ist, hast du abgesehen hiervon die Mängelfreiheit zu gewährleisten.

Dass der Käufer nachweisen muss, dass der Artikel vor Abgabe beim Versender defekt war, schrieb auch Crusher schon.

Wenn dich das "Datenschutzleck" bei eBay so sehr stört, dann nutze eBay eben nicht. Du kennst die AGB, die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung - diese lautet, dass lediglich eBay deine Daten nicht oder nur im beschriebenen Umfang verwenden wird. Für die Handhabung des Datenschutzes zwischen Käufer und Verkäufer kann eBay hierbei keine Verantwortung treffen. Es ist also, wie so oft im Leben: deine Entscheidung.

Häh ??? gehts noch, wenn du verkaufen willst MUSST DU deine daten offenlegen. Käufer und verkäufer it ja schön und gut. aber wieser kann jeder doof sehen was ich in den letzten 8 wochen gekauft hab ??? was soll das fürn sinn haben, richtig keinen !
 
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