[...]Du bist Privat verkäufer und somit gilt keine garantie / umtausch.
Bitte seid mit solch pauschalen Aussagen vorsichtig, die sind meistens nur zu einem geringen Teil richtig.
Grds. muss man im deutschen Recht nämlich zwei Dinge trennen: Gewährleistung und Garantie.
Die Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht, die aus Mängeln bei verkauften Sachen entsteht.
Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers mit einem bestimmten Versprechen.
Auch als Privatverkäufer ist man gesetzlich verpflichtet die Sachen Mängelfrei zu verkaufen (vgl. §§433 Abs. 1 Satz 2 BGB:
"Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen").
Als Privatverkäufer unterliegt man aber nicht den Regeln des ehem. Fernabsatzgesetz (jetzt: Regeln beim Verbrauchsgüterkauf, vgl. §§474 ff. BGB).
Verkauft man also eine mangelhafte Sache ist man unter Umständen verpflichtet die Sache wieder zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten!
Hier rügt der Käufer einen Sachmangel. Was das ist, definiert §434 BGB:
Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Da die Beschaffenheit wohl nicht vereinbart wurde, richtet sich die Mangeldefinition nach Satz zwei. Der Subwoofer funktionierte noch als du ihn verkauft hast, also liegt schon mal kein Mangel vor.
Entscheidend ist zudem der Zeitpunkt des "Gefahrübergangs". Grds. geht das BGB davon aus, dass Zahlung, Übergabe der Kaufsache und Übereignung (so wird die Eigentumsübertragung genannt) gleichzeitig stattfinden. Der Gefahrübergang findet in diesen Fällen bei der Übergabe und Übereignung statt. Das ist bei Internetgeschäften aber nicht der Fall. Internetgeschäfte sind regelmäßig ein "Versendungskauf" gem. §447 BGB (Ausnahme wäre, wenn der Kauf über das Internet vereinbart wird, aber von Angesicht zu Angesicht durchgeführt wird).
Dieser regelt, dass der Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit der Übergabe der Kaufsache an den Spediteur stattfindet. Klarer: Sobald das Paket in der Postdienststelle abgegeben wurde, ist der Verkäufer erst einmal raus aus der Haftung.
Das Ganze in Kurz: Mit Abgabe des Pakets hast du die Haftung für Untergang und Mängel an den Käufer abgegeben. Der Käufer muss jetzt also beweisen, dass der Subwoofer schon bei Abgabe in der Postdienststelle defekt war. Ich wünsche ihm viel Spaß dabei, das wird nämlich so gut wie unmöglich sein^^
Dennoch: Die 35 Euro musst du zahlen. Du hast dich mit ihm darauf geeinigt, dass du einen Ausgleich zahlst. Geschlossene Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda)! Das du dazu nicht verpflichtet warst ist dein Problem. Natürlich kannst du jetzt hingehen und das Geld einfach nicht zahlen, aber aufgrund des Schriftverkehrs würde in einem evtl. stattfindenden Prozess wohl deutlich werden, dass ihr diesen mündlichen Vertrag geschlossen habt und du dementsprechend in der Pflicht bist, das Geld zu zahlen.
Bzgl. des Zusatzes von mimue: Da jeder unter einem Pseudonym auftreten kann, besteht in der Hinsicht überhaupt kein Problem. Sofern du natürlich unter deinem Klarnamen auftrittst, ist das ziemlich doof, aber schlicht und einfach dein Problem.
Von einem "Datenschutzleck" kann man nur sprechen, wenn die personenbezogenen Daten (also Name, Anschrift und evtl. Bezahlungsdetails) hinter dem Kauf sichtbar wären.
Klar, im Sinne der Datensparsamkeit ist das nicht wirklich schön, aber datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden.