Ist man als Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, kann man auch ohne Wahlbenachrichtigung im Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dem man wohnt. Wie bei einer Wahl mit Wahlbenachrichtigungskarte hat man sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen (bei Bundestagswahlen bzw. Europwahlen gemäß § 56 Abs. 3 BWO, § 49 Abs. 3 EuWO).