Da wurde aber bereits eine Straftat begangen, der Trick ist, das bei dem Beispiel oben noch keine Straftat begangen wurde (und vielleicht auch nie wird).
Verdacht auf Täterschaft != Verdacht in Zukunft irgend eine Straftat zu begehen.
Von daher ist es ganz gut, dass du es nicht gesagt hast, sonst wäre das echt ein peinlicher Fall von gefährlichem Halbwissen.
Verdacht auf Täterschaft != Verdacht in Zukunft irgend eine Straftat zu begehen.
Von daher ist es ganz gut, dass du es nicht gesagt hast, sonst wäre das echt ein peinlicher Fall von gefährlichem Halbwissen.
Aber wenn du willst ... Es ging ja um das Einsperren eines Gefährders "auf Verdacht" ... Auch das würde die StPO hergeben, sofern der Gefährder etwas plant (egal ob er es am Ende macht) ... und ein (Achtung, jetzt kommts) Verdacht besteht, dass er vor hat etwas zu machen, z.B. etwas in die Luft sprengen ... Da könnte man ihn durchaus auf Verdacht einsperren (also ein Richter könnte das anordnen ...). Allerdings müsste bei einer Haftprüfung dieser Verdacht auch stichhaltig sein.
So, du bist wieder dran
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