Die bekanntesten Rechtsirrtümer und Verbraucherfallen
Jeder kennt das aus diversen Zusammensetzungen, Fernsehsendungen oder sonstige Quellen - Die Rechtsirrtümer.
Vieles ist eigentlich doch ganz anders, als der Volksmund behauptet.
Mit Hilfe eines der neusten iPhone Apps, welches ich vergangenen Tages entdeckt habe, sowie der Seite Anwaltseiten 24, werde ich hier die ein Archiv der größten Rechtsirrtümer erstellen. Wenn ihr diese Liste ergänzen könnt, aus weiteren Quellen nur zu. Aber auch generell darüber zu diskutieren ist gerne gesehen, denn gerade so ein Thema finde ich unheimlich interessant.
Quellverweis: Rechtsprechung: OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §14 Absatz 2
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §223
Quellverweis: Strafprozessordnung (StPO): 81a
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §670
Quellverweis: Personalausweisgesetz (PersAuswG): §1
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §185 und §194
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §833
Quellverweis: Zivilprozessordnung (ZPO): §551 und Strafprozessordnung (StPO): $337
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §316
Quellverweis: Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG): §7
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §38 Absatz 3
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §187
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §229
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §676a Absatz 4
Quellverweis: Rechtsprechung Bundesgerichtshof (BGH): Az.: VIII ZR 10/92
Quellverweis: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB): Ziffer 7.6
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §1922
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §2247 Absatz 1
Quellverweis: Strafprozessordnung (StPO): §214
Quellverweis: Rechtsprechung: Landgericht Berlin 64 S 213/94
Quellverweis: Markengesetz (MarkenG): §3
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §536 Absatz 1, 2
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §286
Quellverweis: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AAG): §19
Quellverweis: Strafprozessordnung (StPO): §105
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §307
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §828
Noch ausführlicher...
Rechtsirrtum Nr. 4: Eltern haften für ihre Kinder
Grundsätzlich stimmt es, dass Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen haften (BGB §832). Denn die Eltern sind an die vom Gesetz vorgegebene elterliche Aufsichtspflicht gebunden.
Die Aufsichtspflicht erfüllt generell zwei Schutzzwecke:
Die Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig vom Alter des Kindes, seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen, aber auch von den jeweiligen Umständen, das heißt: Die Beurteilung der Situation hängt immer vom Einzelfall ab. So ist z.B. an einem See eine ständige Aufsicht der Eltern erforderlich. Es ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Die Aufsichtspflicht der Eltern kann auch zeitweise auf Dritte übertragen werden.
Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.
Beispiel: Jeder kennt das Schild an Baustellen „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies ist hier nicht immer der Fall. Kinder können trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der Eltern schon mal auf eine Baustelle gehen. Dann liegt die Beweislast beim Baustellenbetreiber ob er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, z.B. ob ein Zaun aufgestellt ist oder ob die Baustelle in anderer Form abgesichert ist.
Kinder und Jugendliche haften nur unter bestimmten Voraussetzungen:
Grundsätzlich stimmt es, dass Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen haften (BGB §832). Denn die Eltern sind an die vom Gesetz vorgegebene elterliche Aufsichtspflicht gebunden.
Die Aufsichtspflicht erfüllt generell zwei Schutzzwecke:
- Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können,
- Schutz außenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können.
Die Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig vom Alter des Kindes, seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen, aber auch von den jeweiligen Umständen, das heißt: Die Beurteilung der Situation hängt immer vom Einzelfall ab. So ist z.B. an einem See eine ständige Aufsicht der Eltern erforderlich. Es ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Die Aufsichtspflicht der Eltern kann auch zeitweise auf Dritte übertragen werden.
Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.
Beispiel: Jeder kennt das Schild an Baustellen „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies ist hier nicht immer der Fall. Kinder können trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der Eltern schon mal auf eine Baustelle gehen. Dann liegt die Beweislast beim Baustellenbetreiber ob er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, z.B. ob ein Zaun aufgestellt ist oder ob die Baustelle in anderer Form abgesichert ist.
Kinder und Jugendliche haften nur unter bestimmten Voraussetzungen:
- 0-7 Jahre: nicht deliktfähig, d.h. keine eigene Haftung
- 0-10: keine eigene Haftum im motorisierten / fließenden Straßenverkehr (außer bei Vorsatz)
- ab 7/10 bis 18 Jahre: bedingt deliktfähig, d.h. eigene Haftung nur, wenn der Minderjährige aufgrund seines Alters, seiner Reife selbst verantwortlich gemacht werden kann.
Quellverweis: Betäubungsmittelgesetz (BtMG): §29 Absatz 1
Quellverweis: Gewerbeordnung (GewO): §55 Absatz 1, 2
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §316
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §24 Absatz 1
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §23 Absatz 1a, 3
Quellverweis: Jugendschutzgesetz (JuSchG): §15
Quellverweis: Urheberrechtsgesetz (UrhG): §1 und §72
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §440 und §437
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437, §439 und §475
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437 und §440
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §530 Absatz 1
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §433
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §263
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §971
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §906 Absatz 1
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437 und §440
Quellverweis: Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG): §1
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §23 Absatz 1a
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437 und §459 Absatz 1
Quellverweis: Arbeitsschutzrichtlinie 6 (ASR): Absatz 3.3
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §16 Absatz 1
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §305 Absatz 2, §307 Absatz 1 und § 690
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §433 Absatz 1
Quellverweis: Verpackungsordnung (VerpackV): §8 Absatz 1
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §303 Absatz 1[/quote]
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §120
Quellverweis: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG): §47 Absatz 1
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §23 Absatz 1
Quellverweis: Straßenverkehrsgesetz (StVG): §25 Absatz 1, 6
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §623
Quellverweis: Strafprozessordnung (StPO): §136
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §16 Absatz 1
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §854 Absatz 1 und §858 Absatz 1
Quellverweis: Telemediengesetz (TMG): §5
Quellverweis: Arbeitszeitgesetz (ArbZG): §3
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §32
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437 und §439
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §2 Absatz 1
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §12 Absatz 5
Quellverweis: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG): §117
Quellverweis: Zivilprozessordnung (ZPO): §286 und Strafprozessordnung (StPO): §261
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §23 Absatz 1a
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §2 Absatz 4
Quellverweis: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §661a
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §670
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §3 Absatz 2
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §280
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §139
Quellverweis: Münzgesetz (MünzG): §3
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §3 Absatz 2
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §107
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §1437 BGB
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §203
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §265a
Quellverweis: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): §5, Absatz 5
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §307 Absatz 1
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §323a
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §145
Quellverweis: Rechtsprechung: BGH VIII ZR 106/93 und Strafgesetzbuch (StGB): §240
Quellverweis: Jugendschutzgesetz (JuschG): $4 Absatz 2
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §252
Quellverweis: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII): §8 Absatz 2
Quellverweis: Verfassung des Landes Hessen (HV): Artikel 21 Absatz 1
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §305
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §34
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §433
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §438 Absatz 1 und §467
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §185
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §90a
Quellverweis: Rechtsprechung: AG Tecklenburg WM 91, 579 und Rechtsprechung: AG Ellwangen WM 91, 340
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §309 Absatz 5
Quellverweis: Strafprozessordnung (StPO): §52, §53 und §55
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §25 Absatz 3
Quellverweis: Rechtsprechung Landgericht Karlsruhe, Az.: 1 S 196/02 und Amtsgericht Hamburg, Az.: 20a C 275/73
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §4 Absatz 1
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §307 Absatz 1 und §309 Absatz 5
Quellverweis: Strafgesetzbuch (StGB): §263 Absatz 1
Quellverweis: Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä): §27
Quellverweis: Bürgerliches Gestzbuch (BGB): §762
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §30 Absatz 1
Quellverweis: Rechtsprechung Oberlandesgericht Hamm, Az.: 22 U 265/87
Quellverweis: Zivilprozessordnung (ZPO): §286 und Strafprozessordnung (StPO): §261
Quellverweis: Straßenverkehrsordnung (StVO): §30
Quellverweis: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §437
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