Kein "infektionsschutzrechtlich legitimes Ziel"
Der 13. Senat des OVG gab diesem Antrag statt. Nach Auffassung der Richter dürfen mit Infektionsschutzmaßnahmen nur "infektionsschutzrechtlich legitime Ziele" verfolgt werden - also etwa die Bevölkerung vor einer Covid-Infektion zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Dazu zählten aber nicht die Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Feuerwerkskörpern ergäben. Deswegen sei das Böllerverbot zum Erreichen der infektionsschutzrechtlichen Ziele kaum geeignet, nicht erforderlich und auch nicht angemessen.
Böller-Verletzungen binden Krankenhaus-Kapazitäten nicht
Zwar habe der Umgang mit Feuerwerkskörpern gerade in der Silvesternacht in der Vergangenheit zu zahlreichen Verletzungen geführt. Dies sei auch in diesem Jahr zu erwarten. Jedoch reduzierten diese kurzzeitig gebundenen Behandlungskapazitäten nicht die erforderlichen Kapazitäten zur Behandlung von Covid-19-Patienten.